Rechtsanwalt und Anwaltsberatung mit Hotline

Was ist ein Rechtsanwalt?

Anwalt SymbolbildEine Frage, die zunächst simpel klingt.

Der Rechtsanwalt, Anwalt des Rechts unterscheidet sich von den Anwälten des Staates, den Staatsanwälten dadurch, dass er nicht vom Staat beauftragt ist, sondern sich seine Mandanten im Volk suchen muss.

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Auch, wenn das bei dem Tun von so manchem Rechtsanwalt schwerfällt zu glauben: Der Rechtsanwalt ist ein Organ der Rechtspflege wie auch Staatsanwälte oder Richter.

Die Ausbildung eines Rechtsanwalts ist dabei die selbe, die auch Staatsanwälte und Richter durchlaufen. Jeder mit abgeschlossenem Jurastudium (Volljurist) kann also in diesen Berufen tätig werden. Jeder hat also die Befähigung zum Richteramt.

Der Rechtsanwalt bedarf jedoch der Zulassung, um sich Rechtsanwalt nennen zu dürfen. Ohne diese Zulassung darf er sich lediglich Assessor (Berater) nennen. Die Zulassung zum Rechtsanwalt wird in Deutschland von den zuständigen Rechtsanwaltskammern vorgenommen.

Was unterscheidet einen Rechtsanwalt von einem Staatsanwalt?

Staatsanwälte, als Beauftragte des Staates, arbeiten im strafrechtlichen Bereich und sind die Herren der Ermittlungsverfahren. Ein Rechtsanwalt kann generell in allen rechtlichen Bereichen auftreten und arbeiten, also sowohl im Strafrecht, wie auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wozu auch das Verwaltungsrecht gehört.

Im strafrechtlichen Bereich unterscheiden sich die Tätigkeiten von Anwälten des Staates und Rechtsanwälten insofern, als dass ein Staatsanwalt alles zusammentragen soll, was z. B. für die Schuld eines Beschuldigten spricht, aber er hat auch die Verpflichtung alles zu beachten, was z. B. für die Unschuldsvermutung eines Beschuldigten spricht.

In der Praxis geschieht das jedoch leider all zu oft in ungenügendem Maas.

Für einen Rechtsanwalt besteht jedoch keinerlei Verpflichtung sich an einem Schuldnachweiss eines von ihm vertretenen Mandanten zu beteiligen. Das Gegenteil ist der Fall: Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten so gut zu vertreten, wie das nach den Gegebenheiten möglich ist.

Bei vielen Verbrechen fällt es so manchem schwer sich damit einverstanden zu erklären, dass Verbrechern auch noch auf Staatskosten ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt wird, was u. a. auch manchmal an der Sprachwahl von so manchem Anwalt liegen mag, die scheinbar wenig kritische Distanz zu den von ihnen Vertretenen erkennen lässt.

In einem Rechtsstaat gilt jedoch gleiches Recht für alle, gleiches Recht auf Verteidigung, egal ob es sich jetzt um einen Rotlichtsünder oder einen Massenmörder handelt.

Kann ich einen Rechtsanwalt auf Erfolgsbasis mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen?

Eine Frage, die immer wieder an jeden Rechtsanwalt herangetragen wird. Die Antwort ist ein klipp und klares: "Jein".

Grundsätzlich darf die Vergütung des Rechtsanwalts nicht vom Erfolg abhängig gemacht werden. Der Rechtsanwalt schuldet seinem Mandanten nicht den Erfolg, er schuldet lediglich die Arbeit, die nötig ist, seinen Mandanten am Ende so gut als möglich dastehen zu lassen. Insbesondere sind Vereinbarungen unzulässig durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet z. B. Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Dritter zu tragen.

Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt es jedoch doch, wenn besondere Umstände in der Person des Auftraggebers, Mandanten, insbesondere in dessen Bedürftigkeit vorliegen, der Mandant dadurch z. B. gehindert wäre sein Recht wahrzunehmen. In z. B. einem derartigen Fall darf der Rechtsanwalt, nach Erledigung seiner Arbeit, ermässigen, ganz auf seine Gebühren und Auslagen verzichten

Honorarvereinbarungen sind ebenfalls möglich. Darauf einzugehen, würde wegen der Komplexität der anwaltlichen Berufsordnung den Rahmen dieser für den juristischen Laien konzipierten Seite sprengen.

Hier hilft bei Bedarf einfach einmal bei einem Anwalt nachzufragen.